Kläsersch Saal
Der im Jahre 1928 von der Gastwirtfamilie Vogt erbaute "Kläsersch Saal" wurde von der Ortsgemeinde im Jahre 2003 erworben und im Rahmen der Dorferneuerung grundsaniert. Dies geschah mit viel Liebe zum Detail, der ursprüngliche Charm dieses historischen Gebäudes konnte dadurch erhalten bleiben und beeindruckt noch heute eine Vielzahl an Besuchern..
Ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Pflege der Dorfgemeinschaft wurde geleistet.
Am 20.06.2006 wurde der Saal im Rahmen einer großen Eröffnungsfeier wieder seiner Bestimmung und Funktion als Begegnungsstätte für Jung und Alt, als Dorfmittelpunkt und Raum für Kulturschaffende, übergeben. Die Bühne der "Saalpänz" ist hier beheimatet. Neben unserer traditionellen Kirmes am 26.12. eines jeden Jahres, der alljährlichen Kappensitzung am Fastnachtsamstag und eben den unvergesslichen Theaterabenden, finden auch Künstler hier eine perfekte Location. "De Begge Peter", "Lousda Mo", "Heard Chor", gaben beispielsweise im "Kläsersch Saal" schon ihr jeweils aktuelles Programm zum Besten.
"Kläsersch Saal" ist somit natürlich auch eine perfekte Location für Hochzeiten, Geburtstage, Familien- und Firmenfeiern.
Mit einer Kapazität von bis zu 400 Besuchern (Stehveranstaltung) und 200 Besuchern (Sitzveranstaltung), ausgestattet mit einer Küche, Bestuhlung, Behinderten - WC, Licht- und Tonanlage, stellt "Kläsersch Saal" somit für viele weitere Veranstaltungen in unserer Gemeinde den Mittelpunkt dar.
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Marco Mohr
Birkenweg 5
56291 Bickenbach
Tel.: 06746 8003900
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B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für „Kläsersch Saal“ in Bickenbach.
Art. 1
Der „Kläsersch Saal“ steht im Eigentum und in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Bickenbach. Er dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen.
Um eine planmäßige Benutzung sowie eine schonende und pflegliche Behandlung des Gebäudes, der Geräte und Einrichtungen sicherzustellen, hat der Ortsgemeinderat Bickenbach am 13.06.2006 folgende Benutzungsordnung beschlossen, deren Beachtung allen Benutzern und ihren Gästen zur Pflicht gemacht wird.
Art. 2
Die Benutzung von „Kläsersch Saal“ ist schriftlich bei der Ortsgemeinde Bickenbach zu beantragen.
Anträge auf einmalige Benutzung sind grundsätzlich 4 Wochen vor dem gewünschten Termin zu stellen.
Die Termine für das Einreichen der Anträge auf regelmäßiger Benutzung sind:
der 01. März für das Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September)
der 01. September für das Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März).
Für die regelmäßige Benutzung von „Kläsersch Saal“ wird ein Benutzungsplan aufgestellt, und zwar jeweils für das Sommer- und das Winterhalbjahr.
Der Benutzungsplan kann zum 01. April und 01. Oktober geändert werden, sofern entsprechende Anträge termingerecht eingegangen sind und berücksichtigt werden können. Im übrigen ist bei der Entscheidung über die Anträge der Zeitpunkt des Eingangs des Benutzungsantrags bei der Ortsgemeinde Bickenbach maßgebend.
Die Ortsgemeinde Bickenbach ist berechtigt, den Benutzungsplan aus wichtigen Gründen während des Sommer- oder Winterhalbjahres kurzfristig zu ändern.
Art. 3
Der „Kläsersch Saal“ darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortsgemeinde Bickenbach benutzt werden (Mitbenutzungsvertrag). Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung dieser Benutzungsordnung durch den Antragsteller. Die Genehmigung wird widerruflich erteilt. Sie berechtigt zur Benutzung während der festgesetzten Zeit für den zugelassenen Zweck.
Die Genehmigung wird für eine regelmäßige Benutzung im Rahmen des Benutzungsplanes für das Sommer- und das Winterhalbjahr oder für Einzelfälle erteilt.
Eine Genehmigung kann versagt, widerrufen oder eingeschränkt werden.
Die Ortsgemeinde Bickenbach ist berechtigt, „Kläsersch Saal“ aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
Maßnahmen der Ortsgemeinde Bickenbach nach den Abs. 3 und 4 lösen keine Entschädigungspflicht aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
Kann eine bereits genehmigte Einzelveranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus einem vom Veranstalter zu vertretenden Grund nicht stattfinden, so hat der Mieter dies der Ortsgemeinde Bickenbach unverzüglich mitzuteilen und dieser evtl. entstandene Kosten zu ersetzen.
Der Mieter ist verpflichtet, den Ausfall einer im Rahmen des Benutzungsplans vorgesehenen Benutzungszeit der Ortsgemeinde Bickenbach rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 4
Der Ortsbürgermeister, seine Vertreter und eigens hierzu beauftragte Personen (z.B. der Hausmeister) üben das Hausrecht aus und gelten als anweisungsberechtigt im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
Einzelnen Personen und auch Benutzergruppen kann von den in Abs. 1) genannten Personen mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt im Gebäude untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen wird oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.
Die in Abs. 1) genannten Personen sind jederzeit berechtigt, sich von der Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu überzeugen.
Art. 5
Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer von „Kläsersch Saal“ die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
Die Inanspruchnahme von „Kläsersch Saal“ mit seinen Einrichtungen und Geräten erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers. Einrichtungen, Anlagen und Geräte gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich dem Ortsbürgermeister gemeldet werden. Sollte der Ortsbürgermeister nicht erreichbar sein, sind die Mängel unverzüglich seinem Vertreter im Amt anzuzeigen.
Art. 6
Der Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und das notwendige Personal zu stellen.
Für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen haftet der Benutzer. Er hat die im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltungen einzuholen.
Die technischen Anlagen (z.B. Heizungsvorrichtung) dürfen nur von den Beauftragten der Ortsgemeinde bedient werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ortsgemeinde Bickenbach. Das Betreten des Heizungsraumes ist Unbefugten verboten.
In „Kläsersch Saal“ dürfen Gegenstände nur an den von der Ortsgemeinde Bickenbach dafür ausdrücklich vorgesehenen und bezeichneten Stellen oder sonst nur mit besonderer Zustimmung und nach Anweisung der Beauftragten der Ortsgemeinde angebracht und aufgestellt werden. Nicht im Eigentum der Ortsgemeinde Bickenbach stehende Gegenstände dürfen die Benutzer nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde in „Kläsersch Saal“ bringen oder dort in bestimmten Räumen kurz- bzw. längerfristig lagern. Nach Beendigung der Benutzung sind sie sofort zu entfernen.
Für die Ausschmückung der Räume mit Blumen etc. hat der Benutzer selbst zu sorgen.
Fundsachen sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister zu übergeben. Über ihre Verfügung gelten die Bestimmungen des BGB.
Die Benutzer müssen „Kläsersch Saal“ pfleglich behandeln und bei seiner Benutzung die gleiche Sorgfalt wie bei eigenen Sachen walten lassen. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Benutzung des „Kläsersch Saales“ ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die im Einzelfall erforderlich sind.
Das Aufstellen der Bestuhlung im Saal ist durch den Veranstalter vorzunehmen. Es ist hierbei darauf zu achten, dass nur Stühle und Tische aufgestellt werden dürfen, die von der Ortsgemeinde Bickenbach beschafft sind. Eine weitere Bestuhlung darf nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde vorgenommen werden.
Die Garderobe-Aufbewahrung obliegt dem Benutzer. Die Ortsgemeinde Bickenbach haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände.
Nach Abschluss der Benutzung sind die Räume ordnungsgemäß aufzuräumen. Bei Veranstaltungen, bei denen die vorhandenen Tische und Stühle benötigt werden, hat die Aufstellung und Ausräumung durch den Benutzer zu erfolgen. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die benutzten Räume zu reinigen. Unterbleibt dies, wird die Reinigung von der Ortsgemeinde zu Lasten des Benutzers durchgeführt.
Art. 7
Der „Kläsersch Saal“ wird auf der Grundlage der Gebührenordnung überlassen. Bei Benutzung für Veranstaltungen mit Wirtschaftsbetrieb oder sonstiger kommerzieller Art, ist eine Miete nach dem zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Mietpreistarif, der durch Beschluss des Gemeinderates festgesetzt wird, zu entrichten. Außerdem sind die Reinigungskosten durch den Veranstalter zu erstatten.
Die Miete und die Reinigungskosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Emmelshausen in Rechnung gestellt. Der geschuldete Betrag ist binnen einer Woche ab Rechnungsdatum zugunsten der Ortsgemeinde Bickenbach an die Verbandsgemeindekasse Emmelshausen zu zahlen.
Findet die vertraglich festgelegte Veranstaltung aus einem vom Veranstalter zu vertretenen Grund nicht statt, so hat der Veranstalter der Ortsgemeinde als Mieteinnahme-Ausfall 50 % der vereinbarten Miete zu zahlen. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Ortsgemeinde Bickenbach nachweisen kann, dass sie den „Kläsersch Saal“ zum gleichen Termin hätte anderweitig vermieten können.
Eine Weiter- bzw. Untervermietung der überlassenen Räume durch den Benutzer ist nicht zulässig.
Die mit der Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen gehen zu Lasten des Benutzers.
Art. 8
Die Ortsgemeinde Bickenbach überlässt dem Benutzer den „Kläsersch Saal“ mit seinen Einrichtungen und Geräten zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtung und die Geräte vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, für den vorgesehenen Zweck, durch seine Beauftragten zu überprüfen. Der Benutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen, Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2).
Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleindungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde Bickenbach nicht.
Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Bickenbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zu den Einrichtungen entstehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Bickenbach. Darüber hinaus wird für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde Bickenbach und deren Bedienstete und Beauftragte verzichtet.
Dem Benutzer wird bei Veranstaltungen im Winter die Streupflicht für die Außentreppe und Zuwegung übertragen.
Die Haftung der Ortsgemeinde Bickenbach als Grundstückseigentümerin für den sicheren Baubestand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Bickenbach an „Kläsersch Saal“, seinen Einrichtungen, Geräten, Anlagen und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.
Mit der Inanspruchnahme des „Kläsersch Saales“ erkennen die Benutzungsberechtigen Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbunden Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. Art. 5).
Art. 9
Sollten in Kläsersch Saal Veranstaltungen durchgeführt werden, die sich nicht ohne abweichende Vereinbarung von dieser Benutzungsordnung im Rahmen der durch die Benutzungsordnung gestatteten Ausnahmen regeln lassen, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Ortsgemeinderates Bickenbach.
Änderungen und Ergänzungen dieser Benutzungsordnung bleiben vorbehalten.
Bickenbach, 13.06.2006
Ortsbürgermeister
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Entgeltordnung Kläsersch Saal
§ 1 Kostenfreie Nutzung
Der Nutzervertrag, der durch die Ortsgemeinde zu fertigen ist, kommt durch Unterzeichnung beider Parteien zustande. Der Nutzervertrag enthält die Angaben über die Vertragsparteien, den Tag und die Art der Veranstaltung, die zu nutzenden Einrichtungen, sowie die Höhe des Benutzungsentgeltes.
Bei einer öffentlichen Veranstaltung für gemeinnützige, soziale oder kulturelle Zwecke kann von der Erhebung eines Entgeltes abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Ortsbürgermeister bzw. sein Stellvertreter im Amt.
Ortsansässige Vereine / Gruppen haben eine Veranstaltung im Jahr entgeltfrei. Jede weitere gewinnbringende Veranstaltung regelt § 2 Abs. 6
§ 2 Kostenpflichtige Nutzung
Für die Benutzung des Saales durch Bickenbacher Bürger und Bürger der Ortsgemeinden Thörlingen, Niedert und Mühlpfad beträgt das Entgelt für Familienfeiern 100,00 Euro/Tag.
Für die Benutzung des Saales durch Auswärtige beträgt das Entgelt 300,00 Euro/Tag.
Einheimische Turn-, Gymnastik , Tanz- o.ä. Vereine / Gruppen, zahlen eine Benutzungsgebühr von 50 €/Jahreshälfte.
Die Benutzungsentgelt für Trauerfeiern beträgt inklusive aller Nebenkosten 100 €/Tag. Strom, Wasser und Heizung sind in der Pauschale enthalten.
Das Benutzungsentgelt für gewerbliche Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht o. ä. Veranstaltungen beträgt 300 €/Tag.
Das Benutzungsentgelt für Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht heimischer Vereine beträgt 250 €/Tag.
Für die Nutzung des Saales an mehreren Tagen reduziert sich das Entgelt um 50 % für die Folgetage.
Für die Vorbereitung und Nachbereitung des Saales (Dekoration, Tische stellen, Reinigung, u.ä.) fällt ein Entgelt von 25 €/Tag an.
Für die Nebenkosten durch Wasser und Heizung beträgt die Pauschale 50 € am Veranstaltungstag.
Die Kosten für Strom werden mit 0,50 €/kWh abgerechnet.
Die Entgeltordnung tritt zum rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.10.2019 außer Kraft.
Marco Mohr Ortsbürgermeister